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601 2026 21

Arrêt de la Ie Cour d\x27appel civil du Tribunal cantonal

Freiburg · 2026-05-22 · Deutsch FR
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Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, wurde für die Ausübung der Tätigkeit als selbstständige Tagesmutter durch das Jugendamt des Kantons Freiburg (JA) am 4. Februar 2021 erstmals eine Bewilligung erteilt, wobei ihr die Betreuung von sechs Kindern vor und nach der Schule und während den schulfreien Tagen, davon vier Kinder im Vorschulalter und höchstens zwei Kinder bis zu zwei Jahren, sowie die Betreuung von sechs Kindern mittags, davon vier Kinder im Vorschulalter und höchstens zwei Kinder bis zu zwei Jahren, bewilligt wurde. B. Im Rahmen eines Aufsichtsbesuchs stellte das JA am 17. Januar 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin statt der bewilligten sechs Kindern zehn Kinder, wovon sechs Kinder unter zwei Jahren, betreute. Darauffolgend wurde die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 zu einer Anhörung eingeladen. Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2024 hielt das JA fest, dass eines der Kinder im Februar zwei Jahre alt werde und nur noch bis Ende März 2024 durch sie betreut werde. Daher sei – wie ihr bereits an der Anhörung vom 1. Februar 2024 zugesichert worden sei – ausnahmsweise entschieden worden, dass sie bis Ende Schuljahr (Sommer 2024) diejenigen Kinder betreuen dürfe, welche auf der (von der Beschwerdeführerin eingereichten) Kinderliste aufgeführt seien; dies bedeute, dass sie bis Ende Schuljahr jeweils dienstags ein Kind mehr im Vorschulalter betreuen dürfe. Indes dürften bis dahin keine neuen Kinder aufgenommen werden und es dürften keine Kinder spontan oder aushilfsweise betreut werden. C. Am 5. Juni 2024 führte das JA erneut einen Aufsichtsbesuch durch. Dabei ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Erhöhung der maximalen Anzahl zu betreuende Kinder von sechs auf acht Kinder; dies jeweils mittags. Daraufhin bewilligte das JA mit Verfügung vom 22. August 2024 die Erhöhung der maximalen Anzahl betreuter Kinder auf acht während der Mittagszeit. D. Bei einem erneuten Aufsichtsbesuch am 5. Juni 2025 bat die Beschwerdeführerin die zuständige Fachperson bei ihrer Ankunft, kurz im Eingangsbereich zu warten. Während des Wartens nahm die Fachperson Bewegungen der Beschwerdeführerin in Richtung eines Fensters hinter dem Esstisch (im ersten Stock) wahr. Dabei trug die Beschwerdeführerin ein Kleinkind auf dem Arm und telefonierte gleichzeitig. Später stellte sich heraus, dass es sich um ein Kind im Alter von etwa 14 Monaten handelte (geboren im April 2024). Anschliessend beobachtete die Fachperson, wie die Beschwerdeführerin das Kleinkind durch das Fenster aus der Wohnung heraushob, um dieses der Nachbarin auf Höhe des Erdgeschosses zu übergeben. Das JA stellte anschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin zwei nicht gemeldete Tageskinder im Alter von vier Monaten bzw. drei Jahren betreute und damit einhergehend wieder die zulässige Anzahl an zu betreuenden Kindern überschritt. Hierauf hat das JA am 23. Juni 2025 eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bei dem Aufsichtsbesuch in Panik geraten sei, da sie gewusst habe, dass die zulässige Anzahl an Kinder überschritten gewesen sei und aus diesem Grund das Kind aus dem Fenster gereicht habe. Im Anschluss an die Anhörung setzte das JA der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme, welche ungenutzt verstrichen ist.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 E. Mit Entscheid vom 25. August 2025 auferlegte das JA der Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von CHF 1'000.-, entzog ihr die Bewilligung zur Betreuung von Kindern und untersagte ihr die weitere Betreuung von Kindern in ihrem Haushalt. Weiter entzog das JA einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung hielt das JA namentlich fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt die zulässige Höchstzahl gleichzeitig zu betreuender Tageskinder überschritten habe und sich damit bewusst und über längere Zeit hinweg den Anweisungen des JA widersetzt habe. Weiter habe sie durch die Übergabe des Kleinkindes dessen Gesundheit bewusst gefährdet. Schliesslich sei die Vertrauenswürdigkeit, die Einstellung und das Verhalten der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, da sie wiederholt den Rechtsrahmen in Frage gestellt habe und während des Aufsichts- besuchs vom 5. Juni 2025 zudem versucht habe, die Fachperson davon zu überzeugen, den Vorfall nicht an die Vorgesetzten zu melden. F. Hierauf hat die Beschwerdeführerin am 24. September 2025 Beschwerde an die Direktion für Gesundheit und Soziales (Vorinstanz) erhoben. Sie beantragte insbesondere die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des Entscheids des JA vom 25. August 2025 sowie die Bewilligung, die höchstzulässige Anzahl an Kinder zu betreuen. Eventualiter sei ihr vorerst die Betreuung von drei Kindern zu bewilligen, mit Aussicht auf Betreuung von sechs Kindern nach einer dreimonatigen Probephase. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 stellte die Vorinstanz – mangels einer Begründung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung – die aufschiebende Wirkung wieder her. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies die Vorinstanz schliesslich die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des JA vom 25. August 2025. G. Am 4. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben. Sie beantragt namentlich, der Entscheid vom 5. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr zu bewilligen, sechs Kinder vor und nach der Schule sowie während den schulfreien Tagen und acht Kinder über den Mittag zu betreuen, davon vier Kinder im Vorschulalter, davon jedoch nicht mehr als zwei Kinder bis zu zwei Jahren. Eventualiter sei ihr vorerst die Betreuung von drei Kindern zu bewilligen, mit Aussicht auf Betreuung von sechs Kindern nach einer dreimonatigen Probephase. Subeventualiter sei der Entscheid vom 5. Januar 2026 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 entzog die Instruktionsrichterin der Beschwerde superprovisorisch (601 2026 23) die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin ersucht daraufhin am 11. Februar 2026 um umgehende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ihr sei die Kinderbetreuung mindestens während der Dauer des vorliegenden Verfahrens zu gestatten. Die Vorinstanz stellte in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2026 die Beurteilung der Anträge in das richterliche Ermessen des Kantonsgerichts, woraufhin die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 2. März 2026 gewährte, um nochmals Stellung zu beziehen. Dem Antrag auf umgehende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde weiter auf Grundlage der Akten sowie der Stellungnahme der Vorinstanz nicht stattgegeben. Am 2. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz beantragte am 12. März 2026 in der Hauptsache die Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine spontane Stellungnahme ein und hielt namentlich an ihren bisherigen Ausführungen fest.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen [FBG; SGF 835.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, da ihr durch den angefochtenen Entscheid jegliche Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt untersagt werde, was faktisch einem Berufsausübungsverbot in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit gleichkomme. Mit dem Eingriff werde ihre wirtschaftliche Existenz und Lebensgrundlage unmittelbar gefährdet. Zudem erweise sich die angeordnete Massnahme bzw. der Entzug der Bewilligung als unverhältnismässig.

E. 3.1 Die Wirtschaftsfreiheit ist in Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert und schützt die Ausübung jeder auf Erwerb gerichteten privaten Tätigkeit. Wie jedes verfassungsmässige Grundrecht kann dieses indes unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2), verhältnismässig sein (Abs. 3) und dürfen nicht in ihrem Kerngehalt angetastet werden (Abs. 4).

E. 3.2 Vorliegend geht es, wie bereits dargestellt, um die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Tagesmutter. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338) bedarf die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird (Art. 5 Abs. 1 PAVO). Die PAVO stützt sich seinerseits auf Art. 316ZGB. Gemäss dessen Abs. 1 bedarf die Aufnahme von Pflegekindern einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle. Zudem steht die Person, welche eine solche Bewilligung innehat, unter deren Aufsicht. Im Kanton Freiburg ist weiter auf die von der Vorinstanz erlassene Richtlinie vom 1. Mai 2017 für die vorschulischen Betreuungseinrichtungen zu verweisen (vgl. www.fr.ch > Alltag > Tagesbetreuungs- einrichtungen, zuletzt eingesehen am Tag des Urteils). Diese Richtlinie konkretisiert die Rahmenbedingungen für freischaffende Tageseltern (vgl. S. 10 ff. der genannten Richtlinie) und fixiert eine Höchstzahl an zu betreuende Kinder. So ist namentlich festgelegt, dass Tageseltern bei der Mittagsbetreuung höchstens acht Kinder gleichzeitig betreuen dürfen, wobei die eigenen Kinder im Vorschul- und im Schulalter der Tageseltern inbegriffen sind (vgl. S. 11 der genannten Richtlinie). In den Zeitspannen vor und nach der Schule und während der schulfreien Tage dürfen höchstens sechs Kinder gleichzeitig betreut werden, die eigenen Kinder im Vorschul- und Schulalter der Tageseltern eingeschlossen (S. 11 der Richtlinie). Schliesslich dürfen nie mehr als vier Kinder im Vorschulalter gleichzeitig betreut werden (die eigenen Kinder im Vorschulalter inbegriffen). Der primäre Sinn und Zweck der Begrenzung der Kinderanzahl bei Tageseltern und in Kindertagesstätten liegt in der Sicherstellung des Kindeswohls, wobei zu diesem namentlich die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungs- personen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts gehören (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 129 III 250 E. 3.4.2). Eine zu hohe Anzahl betreuter Kinder pro Tagesmutter würde zur Folge haben, dass die notwendige Zuwendung für jedes einzelne Kind nicht mehr gewährleistet werden könnte, da – im Kontext von Tagesbetreuungseinrichtungen – vor allem Kleinkinder deutlich mehr Betreuung benötigen als ältere Kinder (vgl. auch Urteil VGer ZH VB.2013.00489 vom 11. Juni 2013 E. 3.2). Maximal zulässigen Höchstzahlen sind somit konkrete Ausformung des Schutzauftrags, um sicherzustellen, dass die Betreuungsumgebung entwicklungsfördernd bleibt und die Sicherheit der Kinder jederzeit garantiert ist. Art. 12 Abs. 3 PAVO hält fest, dass die Behörde Tagespflegeeltern die weitere Aufnahme von Kindern untersagt, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen. Unabhängig von einer Bewilligungspflicht kann die Aufnahme von Kindern weiter untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen (Art. 1 Abs. 2 PAVO). Entsprechend beruht die Bewilligungspflicht für die Ausübung der Tätigkeit als Tagesmutter sowie ein allfälliger Entzug einer Bewilligung auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage, was vorliegend auch nicht bestritten wird.

E. 3.3 Mit Verfügung vom 25. August 2025, welche von der Vorinstanz bestätigt wurde, wurde der Beschwerdeführerin untersagt, Kinder zu betreuen. Der Entzug der Bewilligung basiert hierbei namentlich auf den Geschehnissen während des Aufsichtsbesuchs vom 5. Juni 2025 und stützte sich auf Art. 1a Abs. 1 PAVO, wonach beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung sowie bei der Ausübung der Aufsicht vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Wie erwähnt, hat gemäss Art. 1a PAVO bei einem Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung vorrangig das Kindeswohl Berücksichtigung zu finden. Wie bereits in Art. 11 Abs. 1 BV festgehalten, haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Das Kindeswohl hat somit Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime im Kindesrecht, welches bei sämtlichen das Kind betreffenden privat- und öffentlich-rechtlichen Massnahmen (auch ohne Konkretisierung im Gesetz) vorrangig zu beachten ist (siehe auch Urteil BGer 5A_601/2025 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2). Das Kindeswohl ist zudem ein subjektives Recht, namentlich das Recht eines jeden Kindes darauf, dass sein Wohl, sobald eine das Kind betreffende Entscheidung getroffen wird, bewertet und in ernsthafter Weise berücksichtigt wird (siehe hierzu Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107] sowie HONGLER, in Migrationsrecht, Kommentar zum AIG, 6. Aufl. 2026, S. 1853 N. 10). Damit ist das Kindeswohl offensichtlich geeignet, grundsätzlich eine Einschränkung von Grundrechten zu rechtfertigen (siehe in Bezug auf Qualitätsrichtlinien beispielsweise Urteil BGer 5A_198/2023 vom 8. März 2023 E. 6). Somit ist eine allfällige Verweigerung der Bewilligung bzw. der Entzug einer solchen sowohl durch das erhebliche öffentliche Interesse am Kindeswohl als auch durch den Schutz von Grundrechten Dritter, namentlich dem besonderen Schutz der Unversehrtheit der Kinder, im Grundsatz (und unter Vorbehalt des Nachfolgenden) gerechtfertigt.

E. 4 Es bleibt damit zu prüfen, ob der Grundrechtseingriff im vorliegenden Fall als verhältnismässig qualifiziert werden kann.

E. 4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss namentlich eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 149 I 291 E. 5.8; 147 I 346 E. 5.5). Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, dass das JA bzw. die Vorinstanz ein übermässig negatives Bild gezeichnet habe, das nicht der Wahrheit entspreche, und daher letztlich zu Unrecht die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme bejaht; so sei die einwandfreie Tagesbetreuung und Zusammenarbeit mit dem JA seit dem Erstgespräch im Juli 2020 und insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 nicht beachtet worden. Weiter sei bei der Darstellung des Aufsichtsbesuchs vom

17. Januar 2024 unerwähnt geblieben, dass ihr eingeräumt worden sei, vorübergehend ein zusätzliches Kind zu betreuen. Daraus folge, dass das JA ungeachtet der anlässlich der Anhörung thematisierten Überschreitung der Höchstzahl mit der Betreuung an sich weiterhin zufrieden gewesen sei.

E. 4.1.1 Wie bereits aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Februar 2021 die Bewilligung erteilt, um als freischaffende Tagesmutter Kinder zu betreuen. Die Kommunikation mit dem hierfür zuständigen JA verlief sowohl vor Erteilung der Bewilligung in den Jahren 2020 und 2021 als auch in den Jahren 2021 bis 2025 teils elektronisch, wobei sich nicht die Beschwerdeführerin persönlich, sondern ihre Tochter B.________ jeweils mit dem JA in Verbindung setzte, um beispielsweise die vom JA geforderten Dokumente einzureichen. Weiter zeigt eine Prüfung des genannten Mailverkehrs auf, dass das JA bereits am 10. Januar 2022 erstmals eine Überschreitung hinsichtlich der zu betreuenden Kinder bemängelte, da die Beschwerdeführerin gesamthaft an drei Tagen (montags, dienstags und freitags) jeweils mittags ein Kind unter zwei Jahren zu viel aufnehme. Damit ist ersichtlich, dass die Tätigkeit als Tagesmutter auch bereits vor dem Jahr 2024 zu Beanstandungen geführt hat, welche in einer Linie mit den Beanstandungen vom

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11

17. Januar 2024 und vom 5. Juni 2025 (Überschreitung der zulässigen Kinderanzahl bzw. Nichteinhaltung der Altersvorgaben) stehen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die behördlichen Vorgaben im Zeitraum von 2021 bis 2023 durchgehend und beanstandungsfrei eingehalten, erweist sich somit als unzutreffend.

E. 4.1.2 Wie dem Protokoll der Sitzung vom 1. Februar 2024 zu entnehmen ist, hat der Aufsichtsbesuch vom 17. Januar 2024 gezeigt, dass es den Kindern gut ging ("que les enfants étaient bien"), aber dass die Quoten nicht eingehalten würden ("mais que les quotas ne jouent [pas]"). Folglich steht grundsätzlich ausser Frage, dass (zumindest bis zu diesem Zeitpunkt) nur die Überschreitung der zulässigen Anzahl an zu betreuenden Kindern als problematisch qualifiziert wurde. Weiter ist festzustellen, dass die vorläufige Ausnahmebewilligung für die Betreuung eines zusätzlichen Kindes nicht deshalb erteilt wurde, weil das JA "weiterhin zufrieden war", sondern in Folge der Überschreitung der bewilligten Höchstanzahl der Kinder und weil eines der betreuten Kinder ohnehin im Februar 2024 zwei Jahre alt wurde und nur noch bis Ende März 2024 durch die Beschwerdeführerin betreut wurde. Folglich erfolgte die (Ausnahme-)Bewilligung für die Überschreitung lediglich auf Grundlage der kurzen zu verbleibenden Zeit und als Kompromiss- lösung, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2024 denn auch explizit aufmerksam gemacht wurde.

E. 4.1.3 Wie die Beschwerdeführerin weiter moniert, ist ihr am 22. August 2024 und gestützt auf ihre Anfrage im Rahmen des Aufsichtsbesuchs vom 5. Juni 2024 die zusätzliche Mittagsbetreuung von weiteren Kindern (gesamthaft acht Kinder, davon höchstens vier Kinder im Vorschulalter und nicht mehr als zwei Kinder bis zwei Jahre) bewilligt worden. Indes kann die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts für sich ableiten, stand doch zu diesem Zeitpunkt noch keine aktive Kindeswohl- gefährdung im Raum. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die Eltern mit der Betreuung zufrieden und auf diese angewiesen seien. Zwar ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin angebotene Betreuung eine Erleichterung für die Eltern darstellt, die gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin teils durch unregelmässige, bzw. frühe Arbeitszeiten nur begrenzt von anderen Betreuungsmöglichkeiten profitieren können. Indes ist auch hier eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Eltern und den privaten Schutzinteressen der betreuten Kinder – das überdies auch dem Interesse der Eltern entspricht – sowie dem öffentlichen Interesse am Kindeswohl vorzunehmen (siehe hierzu nachfolgend E. 5 ff.).

E. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin war seit dem 4. Februar 2021 berechtigt, in ihrem eigenen Haus Kinder im Rahmen einer Tagesbetreuung zu betreuen, wobei die Kommunikation mit dem JA hauptsächlich über ihre Tochter B.________ verlief, da die Beschwerdeführerin sowohl die Deutsche als auch die Französische Sprache nicht genügend beherrscht. Im Rahmen eines Aufsichtsbesuchs am 10. Januar 2022 stellte das JA erstmals eine Überschreitung der höchstzulässigen Kinderanzahl fest, da die Beschwerde- führerin gesamthaft an drei Tagen (montags, dienstags und freitags) jeweils mittags ein Kind unter zwei Jahren zu viel aufgenommen hatte. Im Rahmen eines erneuten Aufsichtsbesuchs am

17. Januar 2024 stellte das JA erneut eine Überschreitung der maximal zulässigen Kinderanzahl fest, woraufhin der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 1. Februar 2024 ausnahmsweise erlaubt wurde, bis Ende Schuljahr jeweils am Dienstagmittag ein zusätzliches Kind zu betreuen; dies auf Grundlage der spezifischen Einzelfallsituation. Das JA wies die Beschwerdeführerin indes explizit darauf hin, dass die zulässige Höchstzahl an Kindern grundsätzlich einzuhalten sei und sie ansonsten Gefahr laufen würde, die Bewilligung zu verlieren.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Im Rahmen des Aufsichtsbesuchs vom 5. Juni 2025 stellte das JA wiederum fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die zulässige Höchstzahl zu betreuende Kinder hielt und wiederum sechs Kinder im Vorschulalter, davon ein Kind im Alter bis zwei Jahre betreute. Weiter stellte das JA fest, dass neue Kinder aufgenommen wurden, welche dem JA zuvor nicht gemeldet worden waren. Im Rahmen dieses Aufsichtsbesuchs hat die Beschwerdeführerin ein vierzehn Monate altes Kind durch ein Fenster im ersten Stock herausgehoben, um dieses der Nachbarin, welche sich auf der Höhe des Erdgeschosses auf einem Plastikstuhl befand, zu übergeben; dies im Wissen darum, dass die zulässige Höchstzahl an Kinder einmal mehr überschritten war. Ab diesem Zeitpunkt bestand somit nicht mehr nur ein administrativer Mangel (Überschreitung der zulässigen Höchstzahl an Kinder), sondern die Beschwerdeführerin gefährdete aktiv das Wohlergehen eines Kleinkinds. Auch nach diesem Aufsichtsbesuch wurde der Beschwerdeführerin indes die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äussern. An der Anhörung vom 23. Juni 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse, dass sie das Recht habe, insgesamt sechs Kinder zu betreuen, was während des Aufsichtsbesuchs vom 5. Juni 2025 der Fall gewesen sein solle. Nachdem das JA nochmals auf die genauen Bedingungen der Bewilligung einging (sechs Kinder, davon indes nur vier Kinder im Vorschulalter), kam die Beschwerdeführerin nochmal auf Ihre Aussage zurück und erklärte, sie sei während des Aufsichts- besuchs in Panik geraten, da sie gewusst habe, dass das Alter der Kinder nicht den Auflagen entspräche. Weiter erklärte sie, die Regeln zu kennen. Da aber demnächst zwei Kinder nicht mehr von ihr betreut würden, habe sie bereits die nächsten Kinder in Empfang genommen und betreut. Bezüglich der Übergabe des Kleinkindes aus dem Fenster hielt sie fest, dies sei das einzige gewesen, was ihr durch den Kopf gegangen sei, da sie gewusst habe, dass die Höchstzahl überschritten gewesen sei. Schliesslich äusserte die Beschwerdeführerin, sie hätte eine gute Verbindung mit den Kindern und bemängelte, dass man sie nicht arbeiten liesse ("qu'on ne la laisse pas travailler et que le SEJ met trop de pression"). Weiter erklärte sie, dass sie in einen anderen Kanton ziehen würde, wenn ihr im Kanton Freiburg die Bewilligung für die Tagesbetreuung entzogen würde ("Elle ajoute que si la décision d'accueillir des enfants lui est retirée, elle déménagera dans un autre canton pour pouvoir continuer son activité"), wobei die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2026 nochmals betont, dass sie ihre Aussage bereue und sich aufgrund der finanziellen Einbussen vielmehr gezwungen sehen würde, nach Portugal zurück- zukehren.

E. 4.3 Damit ist erstellt, dass seitens des JA in administrativer Hinsicht mindestens seit dem

10. Januar 2022 immer wieder Überschreitungen der zulässigen Anzahl an zu betreuende Kinder festgestellt wurden; dies namentlich am 10. Januar 2022, am 17. Januar 2024 und am 5. Juni 2025. Diese sind jeweils zeitnah mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, wobei klargestellt wurde, dass die zulässige Anzahl Kinder eingehalten werden müsse ("[Die Sektorchefin] explique que la maman de jour ne peut pas prendre plus d'enfants qu'autorisé. Elle doit respecter la décision", vgl. das Anhörungsprotokoll vom 1. Februar 2024) und sie allenfalls die Bewilligung verlieren könne ("[die Sektorchefin] lui dit qu'elle est en faute et qu'elle risque de perdre [sa] décision", vgl. Anhörungsprotokoll vom 1. Februar 2024). Weiter gewährte das JA der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Kompromisslösung und nach einer Betrachtung der Gesamtsituation eine ausnahmsweise befristete Erhöhung der Kinderanzahl ab dem 1. Februar 2024 bis Ende Schuljahr, damit sich die Beschwerdeführerin reorganisieren kann ("[die Beschwerdeführerin] aurait le temps jusqu'en été de se réorganiser", vgl. Anhörungsprotokoll vom 1. Februar 2024). Mit Verfügung vom

22. August 2024 bewilligte das JA schliesslich eine Erhöhung der Anzahl zu betreuende Kinder von

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 sechs auf acht (entspricht der maximal zulässigen Anzahl); dies jeweils mittags. Allerdings hielt sich die Beschwerdeführerin auch weiterhin nicht an die Vorgaben. Im Wissen um die Überschreitung versuchte die Beschwerdeführerin während des Aufsichtsbesuchs vom 5. Juni 2025, die Überschreitung zu verheimlichen, indem sie ein etwa vierzehn Monate altes Kleinkind aus dem ersten Stock an ihre Nachbarin im Erdgeschoss reichte. Aus den nachgestellten Bildern, welche sich in den Akten befinden, ist ersichtlich, dass die Übergabe aus einer grossen Höhe erfolgte (deutlich mehr als 2m) und die Beschwerdeführerin (mit gestreckten Armen) das Kind nur unter den Armen bei den Achselhöhlen greifen konnte. Die Nachbarin befand sich zum Zeitpunkt der Übergabe mit ausgestreckten Armen auf einem Plastikstuhl, damit sie überhaupt in der Lage war, das Kind in Empfang zu nehmen, wobei die Hände der Personen nicht zueinander reichen konnten. Das nur vierzehn Monate alte Kind, das sich altersentsprechend bei einem Sturz aus dieser Höhe kaum selbst auffangen und somit schwer verletzen könnte, wurde damit einer nicht tolerierbaren Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt. Aufgrund der (mehrmaligen) Überschreitung der zulässigen Höchstzahl an Kindern sowie der aktiven Gefährdung eines Kleinkinds entzog das JA der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Betreuung von Kindern schliesslich mit Verfügung vom 25. August 2025, was von der Vorinstanz mit Entscheid vom 5. Januar 2026 bestätigt wurde.

E. 5 Es bleibt damit zu prüfen, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt mildere Massnahmen als ein Entzug der Bewilligung hätten verfügt werden können. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es sei ohne weiteres möglich, die Bewilligung zur Betreuung einer reduzierten Kinderanzahl während einer Probezeit zu verfügen, engmaschige und regelmässige Kontrollen oder Beaufsichtigungen durchzuführen oder weiterführende Schulungen zu besuchen.

E. 5.1 Wie bereits mehrmals festgehalten wurde, ist die Beschwerdeführerin zu Beginn hauptsächlich dadurch aufgefallen, dass sie die zulässige Höchstzahl an Kinder überschritt. Weiter ist die Überschreitung dieser Höchstzahl sowie der Versuch, diese Überschreitung zu verschleiern, mithin der Hauptgrund für die unüberlegte Handlung der Beschwerdeführerin, ein knapp vierzehn Monate altes Kind aus dem ersten Stock eines Gebäudes zu heben, um dieses der auf einem Stuhl stehenden Nachbarin zu übergeben. Entsprechend ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Auflage, während einer Probezeit weniger Kinder betreuen zu dürfen, fruchten würde, zumal die vorgeschriebene Anzahl an Kinder auch zuvor nicht eingehalten wurde, obwohl der Beschwerde- führerin die Konsequenzen namentlich im Rahmen der Anhörung vom 1. Februar 2024 deutlich gemacht wurden und sie gemäss ihren eigenen Worten die Regeln kennt. Gleiches gilt für eine engmaschige, regelmässige Kontrolle sowie für Beaufsichtigungen; auch die bereits durchgeführten regelmässigen Kontrollen haben bis dato nicht dafür gesorgt, dass sich die Beschwerdeführerin an die ihr erteilten Vorgaben hält, sondern haben diese zusätzlich dazu veranlasst, ein Kind ernstlich zu gefährden, indem sie dieses in einer Kurzschlussreaktion aus dem Fenster im ersten Stock gehoben hat. Zudem erscheint fraglich, ob eine solche Massnahme in eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation gebracht werden könnte, da es nicht sein kann, dass das JA entsprechende regelmässige Kontrollen in kurzen Frequenzen gewährleisten soll, wie dies die Lage vorliegend gebieten würde. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, weiterführende Schulungen seien als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Indes erweist sich diesbezüglich auch die Sprachbarriere der Beschwerdeführerin, die gemäss den Akten weder fliessend Deutsch noch Französisch spricht, als Hindernis. Abschliessend ist nochmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Auflagen bezüglich der maximal zulässigen Anzahl an Kindern kannte; entsprechend kann denn auch nicht von einer Wissenslücke ausgegangen werden, die im Rahmen von Schulungen gefüllt werden könnte.

E. 5.2 Folglich erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten milderen Massnahmen als ungeeignet, den eigentlichen Zweck der Massnahme, nämlich den Schutz des Kindeswohls, zu verfolgen. Weiter sind für das Kantonsgericht – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – keine sonstigen milderen Mittel erkennbar, welche einerseits die (wiederholten) Verstösse gegen Auflagen als auch den Schutz des Kindeswohls zu garantieren vermögen. Zwar mag es sich bei der aktiven Gefährdungshandlung um einen Einzelfall gehandelt haben; dieser steht indes in enger Relation mit der regelmässigen Überschreitung der maximalen Kinderanzahl, für welche die Beschwerdeführerin auch nach mehrmaliger Erklärung seitens des JA keine Einsicht zeigte (vgl. hierzu die Sitzungsprotokolle vom 1. Februar 2024 und vom 23. Juni 2025). Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass ein Entzug der Bewilligung bereits aufgrund der Überschreitung der maximalen Kinderanzahl verfügt werden könne, sollte sie sich weiterhin nicht an diese Auflagen halten; dies ergibt sich daraus, dass diese Höchstanzahl der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl erforderlich ist (vgl. E. 3.2). Mit der aktiven Schaffung einer Gefährdungslage für ein Kleinkind hätte es der Beschwerdeführerin daher umso klarer erscheinen müssen, dass ein Entzug der Bewilligung drohen könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar Einsicht zeigt, dass ihr Handeln fehlerhaft gewesen sei; indes wird in der Beschwerde gleichzeitig die Gefährlichkeit der Handlungen relativiert, was zumindest fraglich erscheinen lässt, ob sie das Ausmass ihres Tuns tatsächlich verstanden hat. Folglich ist auch im Rahmen einer Interessenabwägung das Kindeswohl höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer freien Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Betreffend die vor dem Kantonsgericht eingereichten Elternbriefe, wonach sich die Eltern eine weitere Betreuung durch die Beschwerdeführerin wünschen würden, bleibt zu erwähnen, dass es auch im Interesse der Eltern liegt, dass eine Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter nur denjenigen Personen erteilt wird, welche die Voraussetzungen (namentlich die Rücksicht auf das Wohl des Kindes) bedingungslos erfüllen.

E. 5.3 Damit erweist sich der Entzug der Bewilligung – vor allem auch mit Blick auf Art. 96a VRG, wonach die Beschwerdeinstanz Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, nur mit Zurückhaltung prüft – als verhältnismässig. Der guten Ordnung halber ist abschliessend festzuhalten, dass es sich beim Entzug einer Bewilligung für die Tätigkeit als Tagesmutter um eine Verfügung mit Dauerwirkung handelt. Die ursprüngliche Verfügung kann auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. auch Urteile VGer SG B 2014/197 vom 24. August 2017 E. 12.1; VGer BE B 2014/249 vom 28. April 2015 E. 2). Hierbei wird indes die Beschwerdeführerin darzulegen haben, inwiefern wesentliche neue Umstände zu einer anderen Beurteilung führen müssen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

E. 6 Zusammenfassend erweist sich der Entzug der Bewilligung damit als verhältnismässig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11

E. 7 Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (601 2026 22) als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 8 Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2026 21) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (601 2026 22) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. April 2026/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2026 21 601 2026 22 Urteil vom 7. April 2026 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dina Beti, Dominique Gross Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, gegen DIREKTION FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALES, Vorinstanz Gegenstand Familienergänzende Tagesbetreuungseinrichtungen Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Tagesmutter Beschwerde (601 2026 21) vom 4. Februar 2026 gegen den Entscheid vom

5. Januar 2026 Gesuch (601 2026 22) um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom

11. Februar 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, wurde für die Ausübung der Tätigkeit als selbstständige Tagesmutter durch das Jugendamt des Kantons Freiburg (JA) am 4. Februar 2021 erstmals eine Bewilligung erteilt, wobei ihr die Betreuung von sechs Kindern vor und nach der Schule und während den schulfreien Tagen, davon vier Kinder im Vorschulalter und höchstens zwei Kinder bis zu zwei Jahren, sowie die Betreuung von sechs Kindern mittags, davon vier Kinder im Vorschulalter und höchstens zwei Kinder bis zu zwei Jahren, bewilligt wurde. B. Im Rahmen eines Aufsichtsbesuchs stellte das JA am 17. Januar 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin statt der bewilligten sechs Kindern zehn Kinder, wovon sechs Kinder unter zwei Jahren, betreute. Darauffolgend wurde die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 zu einer Anhörung eingeladen. Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2024 hielt das JA fest, dass eines der Kinder im Februar zwei Jahre alt werde und nur noch bis Ende März 2024 durch sie betreut werde. Daher sei – wie ihr bereits an der Anhörung vom 1. Februar 2024 zugesichert worden sei – ausnahmsweise entschieden worden, dass sie bis Ende Schuljahr (Sommer 2024) diejenigen Kinder betreuen dürfe, welche auf der (von der Beschwerdeführerin eingereichten) Kinderliste aufgeführt seien; dies bedeute, dass sie bis Ende Schuljahr jeweils dienstags ein Kind mehr im Vorschulalter betreuen dürfe. Indes dürften bis dahin keine neuen Kinder aufgenommen werden und es dürften keine Kinder spontan oder aushilfsweise betreut werden. C. Am 5. Juni 2024 führte das JA erneut einen Aufsichtsbesuch durch. Dabei ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Erhöhung der maximalen Anzahl zu betreuende Kinder von sechs auf acht Kinder; dies jeweils mittags. Daraufhin bewilligte das JA mit Verfügung vom 22. August 2024 die Erhöhung der maximalen Anzahl betreuter Kinder auf acht während der Mittagszeit. D. Bei einem erneuten Aufsichtsbesuch am 5. Juni 2025 bat die Beschwerdeführerin die zuständige Fachperson bei ihrer Ankunft, kurz im Eingangsbereich zu warten. Während des Wartens nahm die Fachperson Bewegungen der Beschwerdeführerin in Richtung eines Fensters hinter dem Esstisch (im ersten Stock) wahr. Dabei trug die Beschwerdeführerin ein Kleinkind auf dem Arm und telefonierte gleichzeitig. Später stellte sich heraus, dass es sich um ein Kind im Alter von etwa 14 Monaten handelte (geboren im April 2024). Anschliessend beobachtete die Fachperson, wie die Beschwerdeführerin das Kleinkind durch das Fenster aus der Wohnung heraushob, um dieses der Nachbarin auf Höhe des Erdgeschosses zu übergeben. Das JA stellte anschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin zwei nicht gemeldete Tageskinder im Alter von vier Monaten bzw. drei Jahren betreute und damit einhergehend wieder die zulässige Anzahl an zu betreuenden Kindern überschritt. Hierauf hat das JA am 23. Juni 2025 eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bei dem Aufsichtsbesuch in Panik geraten sei, da sie gewusst habe, dass die zulässige Anzahl an Kinder überschritten gewesen sei und aus diesem Grund das Kind aus dem Fenster gereicht habe. Im Anschluss an die Anhörung setzte das JA der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme, welche ungenutzt verstrichen ist.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 E. Mit Entscheid vom 25. August 2025 auferlegte das JA der Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von CHF 1'000.-, entzog ihr die Bewilligung zur Betreuung von Kindern und untersagte ihr die weitere Betreuung von Kindern in ihrem Haushalt. Weiter entzog das JA einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung hielt das JA namentlich fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt die zulässige Höchstzahl gleichzeitig zu betreuender Tageskinder überschritten habe und sich damit bewusst und über längere Zeit hinweg den Anweisungen des JA widersetzt habe. Weiter habe sie durch die Übergabe des Kleinkindes dessen Gesundheit bewusst gefährdet. Schliesslich sei die Vertrauenswürdigkeit, die Einstellung und das Verhalten der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, da sie wiederholt den Rechtsrahmen in Frage gestellt habe und während des Aufsichts- besuchs vom 5. Juni 2025 zudem versucht habe, die Fachperson davon zu überzeugen, den Vorfall nicht an die Vorgesetzten zu melden. F. Hierauf hat die Beschwerdeführerin am 24. September 2025 Beschwerde an die Direktion für Gesundheit und Soziales (Vorinstanz) erhoben. Sie beantragte insbesondere die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des Entscheids des JA vom 25. August 2025 sowie die Bewilligung, die höchstzulässige Anzahl an Kinder zu betreuen. Eventualiter sei ihr vorerst die Betreuung von drei Kindern zu bewilligen, mit Aussicht auf Betreuung von sechs Kindern nach einer dreimonatigen Probephase. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 stellte die Vorinstanz – mangels einer Begründung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung – die aufschiebende Wirkung wieder her. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies die Vorinstanz schliesslich die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des JA vom 25. August 2025. G. Am 4. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben. Sie beantragt namentlich, der Entscheid vom 5. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr zu bewilligen, sechs Kinder vor und nach der Schule sowie während den schulfreien Tagen und acht Kinder über den Mittag zu betreuen, davon vier Kinder im Vorschulalter, davon jedoch nicht mehr als zwei Kinder bis zu zwei Jahren. Eventualiter sei ihr vorerst die Betreuung von drei Kindern zu bewilligen, mit Aussicht auf Betreuung von sechs Kindern nach einer dreimonatigen Probephase. Subeventualiter sei der Entscheid vom 5. Januar 2026 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 entzog die Instruktionsrichterin der Beschwerde superprovisorisch (601 2026 23) die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin ersucht daraufhin am 11. Februar 2026 um umgehende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ihr sei die Kinderbetreuung mindestens während der Dauer des vorliegenden Verfahrens zu gestatten. Die Vorinstanz stellte in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2026 die Beurteilung der Anträge in das richterliche Ermessen des Kantonsgerichts, woraufhin die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 2. März 2026 gewährte, um nochmals Stellung zu beziehen. Dem Antrag auf umgehende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde weiter auf Grundlage der Akten sowie der Stellungnahme der Vorinstanz nicht stattgegeben. Am 2. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz beantragte am 12. März 2026 in der Hauptsache die Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine spontane Stellungnahme ein und hielt namentlich an ihren bisherigen Ausführungen fest.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen [FBG; SGF 835.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, da ihr durch den angefochtenen Entscheid jegliche Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt untersagt werde, was faktisch einem Berufsausübungsverbot in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit gleichkomme. Mit dem Eingriff werde ihre wirtschaftliche Existenz und Lebensgrundlage unmittelbar gefährdet. Zudem erweise sich die angeordnete Massnahme bzw. der Entzug der Bewilligung als unverhältnismässig. 3.1. Die Wirtschaftsfreiheit ist in Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert und schützt die Ausübung jeder auf Erwerb gerichteten privaten Tätigkeit. Wie jedes verfassungsmässige Grundrecht kann dieses indes unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2), verhältnismässig sein (Abs. 3) und dürfen nicht in ihrem Kerngehalt angetastet werden (Abs. 4). 3.2. Vorliegend geht es, wie bereits dargestellt, um die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Tagesmutter. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338) bedarf die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird (Art. 5 Abs. 1 PAVO). Die PAVO stützt sich seinerseits auf Art. 316ZGB. Gemäss dessen Abs. 1 bedarf die Aufnahme von Pflegekindern einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle. Zudem steht die Person, welche eine solche Bewilligung innehat, unter deren Aufsicht. Im Kanton Freiburg ist weiter auf die von der Vorinstanz erlassene Richtlinie vom 1. Mai 2017 für die vorschulischen Betreuungseinrichtungen zu verweisen (vgl. www.fr.ch > Alltag > Tagesbetreuungs- einrichtungen, zuletzt eingesehen am Tag des Urteils). Diese Richtlinie konkretisiert die Rahmenbedingungen für freischaffende Tageseltern (vgl. S. 10 ff. der genannten Richtlinie) und fixiert eine Höchstzahl an zu betreuende Kinder. So ist namentlich festgelegt, dass Tageseltern bei der Mittagsbetreuung höchstens acht Kinder gleichzeitig betreuen dürfen, wobei die eigenen Kinder im Vorschul- und im Schulalter der Tageseltern inbegriffen sind (vgl. S. 11 der genannten Richtlinie). In den Zeitspannen vor und nach der Schule und während der schulfreien Tage dürfen höchstens sechs Kinder gleichzeitig betreut werden, die eigenen Kinder im Vorschul- und Schulalter der Tageseltern eingeschlossen (S. 11 der Richtlinie). Schliesslich dürfen nie mehr als vier Kinder im Vorschulalter gleichzeitig betreut werden (die eigenen Kinder im Vorschulalter inbegriffen). Der primäre Sinn und Zweck der Begrenzung der Kinderanzahl bei Tageseltern und in Kindertagesstätten liegt in der Sicherstellung des Kindeswohls, wobei zu diesem namentlich die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungs- personen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts gehören (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 129 III 250 E. 3.4.2). Eine zu hohe Anzahl betreuter Kinder pro Tagesmutter würde zur Folge haben, dass die notwendige Zuwendung für jedes einzelne Kind nicht mehr gewährleistet werden könnte, da – im Kontext von Tagesbetreuungseinrichtungen – vor allem Kleinkinder deutlich mehr Betreuung benötigen als ältere Kinder (vgl. auch Urteil VGer ZH VB.2013.00489 vom 11. Juni 2013 E. 3.2). Maximal zulässigen Höchstzahlen sind somit konkrete Ausformung des Schutzauftrags, um sicherzustellen, dass die Betreuungsumgebung entwicklungsfördernd bleibt und die Sicherheit der Kinder jederzeit garantiert ist. Art. 12 Abs. 3 PAVO hält fest, dass die Behörde Tagespflegeeltern die weitere Aufnahme von Kindern untersagt, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen. Unabhängig von einer Bewilligungspflicht kann die Aufnahme von Kindern weiter untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen (Art. 1 Abs. 2 PAVO). Entsprechend beruht die Bewilligungspflicht für die Ausübung der Tätigkeit als Tagesmutter sowie ein allfälliger Entzug einer Bewilligung auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage, was vorliegend auch nicht bestritten wird. 3.3. Mit Verfügung vom 25. August 2025, welche von der Vorinstanz bestätigt wurde, wurde der Beschwerdeführerin untersagt, Kinder zu betreuen. Der Entzug der Bewilligung basiert hierbei namentlich auf den Geschehnissen während des Aufsichtsbesuchs vom 5. Juni 2025 und stützte sich auf Art. 1a Abs. 1 PAVO, wonach beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung sowie bei der Ausübung der Aufsicht vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Wie erwähnt, hat gemäss Art. 1a PAVO bei einem Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung vorrangig das Kindeswohl Berücksichtigung zu finden. Wie bereits in Art. 11 Abs. 1 BV festgehalten, haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Das Kindeswohl hat somit Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime im Kindesrecht, welches bei sämtlichen das Kind betreffenden privat- und öffentlich-rechtlichen Massnahmen (auch ohne Konkretisierung im Gesetz) vorrangig zu beachten ist (siehe auch Urteil BGer 5A_601/2025 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2). Das Kindeswohl ist zudem ein subjektives Recht, namentlich das Recht eines jeden Kindes darauf, dass sein Wohl, sobald eine das Kind betreffende Entscheidung getroffen wird, bewertet und in ernsthafter Weise berücksichtigt wird (siehe hierzu Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107] sowie HONGLER, in Migrationsrecht, Kommentar zum AIG, 6. Aufl. 2026, S. 1853 N. 10). Damit ist das Kindeswohl offensichtlich geeignet, grundsätzlich eine Einschränkung von Grundrechten zu rechtfertigen (siehe in Bezug auf Qualitätsrichtlinien beispielsweise Urteil BGer 5A_198/2023 vom 8. März 2023 E. 6). Somit ist eine allfällige Verweigerung der Bewilligung bzw. der Entzug einer solchen sowohl durch das erhebliche öffentliche Interesse am Kindeswohl als auch durch den Schutz von Grundrechten Dritter, namentlich dem besonderen Schutz der Unversehrtheit der Kinder, im Grundsatz (und unter Vorbehalt des Nachfolgenden) gerechtfertigt. 4. Es bleibt damit zu prüfen, ob der Grundrechtseingriff im vorliegenden Fall als verhältnismässig qualifiziert werden kann. 4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss namentlich eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 149 I 291 E. 5.8; 147 I 346 E. 5.5). Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, dass das JA bzw. die Vorinstanz ein übermässig negatives Bild gezeichnet habe, das nicht der Wahrheit entspreche, und daher letztlich zu Unrecht die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme bejaht; so sei die einwandfreie Tagesbetreuung und Zusammenarbeit mit dem JA seit dem Erstgespräch im Juli 2020 und insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 nicht beachtet worden. Weiter sei bei der Darstellung des Aufsichtsbesuchs vom

17. Januar 2024 unerwähnt geblieben, dass ihr eingeräumt worden sei, vorübergehend ein zusätzliches Kind zu betreuen. Daraus folge, dass das JA ungeachtet der anlässlich der Anhörung thematisierten Überschreitung der Höchstzahl mit der Betreuung an sich weiterhin zufrieden gewesen sei. 4.1.1. Wie bereits aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Februar 2021 die Bewilligung erteilt, um als freischaffende Tagesmutter Kinder zu betreuen. Die Kommunikation mit dem hierfür zuständigen JA verlief sowohl vor Erteilung der Bewilligung in den Jahren 2020 und 2021 als auch in den Jahren 2021 bis 2025 teils elektronisch, wobei sich nicht die Beschwerdeführerin persönlich, sondern ihre Tochter B.________ jeweils mit dem JA in Verbindung setzte, um beispielsweise die vom JA geforderten Dokumente einzureichen. Weiter zeigt eine Prüfung des genannten Mailverkehrs auf, dass das JA bereits am 10. Januar 2022 erstmals eine Überschreitung hinsichtlich der zu betreuenden Kinder bemängelte, da die Beschwerdeführerin gesamthaft an drei Tagen (montags, dienstags und freitags) jeweils mittags ein Kind unter zwei Jahren zu viel aufnehme. Damit ist ersichtlich, dass die Tätigkeit als Tagesmutter auch bereits vor dem Jahr 2024 zu Beanstandungen geführt hat, welche in einer Linie mit den Beanstandungen vom

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11

17. Januar 2024 und vom 5. Juni 2025 (Überschreitung der zulässigen Kinderanzahl bzw. Nichteinhaltung der Altersvorgaben) stehen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die behördlichen Vorgaben im Zeitraum von 2021 bis 2023 durchgehend und beanstandungsfrei eingehalten, erweist sich somit als unzutreffend. 4.1.2. Wie dem Protokoll der Sitzung vom 1. Februar 2024 zu entnehmen ist, hat der Aufsichtsbesuch vom 17. Januar 2024 gezeigt, dass es den Kindern gut ging ("que les enfants étaient bien"), aber dass die Quoten nicht eingehalten würden ("mais que les quotas ne jouent [pas]"). Folglich steht grundsätzlich ausser Frage, dass (zumindest bis zu diesem Zeitpunkt) nur die Überschreitung der zulässigen Anzahl an zu betreuenden Kindern als problematisch qualifiziert wurde. Weiter ist festzustellen, dass die vorläufige Ausnahmebewilligung für die Betreuung eines zusätzlichen Kindes nicht deshalb erteilt wurde, weil das JA "weiterhin zufrieden war", sondern in Folge der Überschreitung der bewilligten Höchstanzahl der Kinder und weil eines der betreuten Kinder ohnehin im Februar 2024 zwei Jahre alt wurde und nur noch bis Ende März 2024 durch die Beschwerdeführerin betreut wurde. Folglich erfolgte die (Ausnahme-)Bewilligung für die Überschreitung lediglich auf Grundlage der kurzen zu verbleibenden Zeit und als Kompromiss- lösung, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2024 denn auch explizit aufmerksam gemacht wurde. 4.1.3. Wie die Beschwerdeführerin weiter moniert, ist ihr am 22. August 2024 und gestützt auf ihre Anfrage im Rahmen des Aufsichtsbesuchs vom 5. Juni 2024 die zusätzliche Mittagsbetreuung von weiteren Kindern (gesamthaft acht Kinder, davon höchstens vier Kinder im Vorschulalter und nicht mehr als zwei Kinder bis zwei Jahre) bewilligt worden. Indes kann die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts für sich ableiten, stand doch zu diesem Zeitpunkt noch keine aktive Kindeswohl- gefährdung im Raum. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die Eltern mit der Betreuung zufrieden und auf diese angewiesen seien. Zwar ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin angebotene Betreuung eine Erleichterung für die Eltern darstellt, die gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin teils durch unregelmässige, bzw. frühe Arbeitszeiten nur begrenzt von anderen Betreuungsmöglichkeiten profitieren können. Indes ist auch hier eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Eltern und den privaten Schutzinteressen der betreuten Kinder – das überdies auch dem Interesse der Eltern entspricht – sowie dem öffentlichen Interesse am Kindeswohl vorzunehmen (siehe hierzu nachfolgend E. 5 ff.). 4.2. Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin war seit dem 4. Februar 2021 berechtigt, in ihrem eigenen Haus Kinder im Rahmen einer Tagesbetreuung zu betreuen, wobei die Kommunikation mit dem JA hauptsächlich über ihre Tochter B.________ verlief, da die Beschwerdeführerin sowohl die Deutsche als auch die Französische Sprache nicht genügend beherrscht. Im Rahmen eines Aufsichtsbesuchs am 10. Januar 2022 stellte das JA erstmals eine Überschreitung der höchstzulässigen Kinderanzahl fest, da die Beschwerde- führerin gesamthaft an drei Tagen (montags, dienstags und freitags) jeweils mittags ein Kind unter zwei Jahren zu viel aufgenommen hatte. Im Rahmen eines erneuten Aufsichtsbesuchs am

17. Januar 2024 stellte das JA erneut eine Überschreitung der maximal zulässigen Kinderanzahl fest, woraufhin der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 1. Februar 2024 ausnahmsweise erlaubt wurde, bis Ende Schuljahr jeweils am Dienstagmittag ein zusätzliches Kind zu betreuen; dies auf Grundlage der spezifischen Einzelfallsituation. Das JA wies die Beschwerdeführerin indes explizit darauf hin, dass die zulässige Höchstzahl an Kindern grundsätzlich einzuhalten sei und sie ansonsten Gefahr laufen würde, die Bewilligung zu verlieren.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Im Rahmen des Aufsichtsbesuchs vom 5. Juni 2025 stellte das JA wiederum fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die zulässige Höchstzahl zu betreuende Kinder hielt und wiederum sechs Kinder im Vorschulalter, davon ein Kind im Alter bis zwei Jahre betreute. Weiter stellte das JA fest, dass neue Kinder aufgenommen wurden, welche dem JA zuvor nicht gemeldet worden waren. Im Rahmen dieses Aufsichtsbesuchs hat die Beschwerdeführerin ein vierzehn Monate altes Kind durch ein Fenster im ersten Stock herausgehoben, um dieses der Nachbarin, welche sich auf der Höhe des Erdgeschosses auf einem Plastikstuhl befand, zu übergeben; dies im Wissen darum, dass die zulässige Höchstzahl an Kinder einmal mehr überschritten war. Ab diesem Zeitpunkt bestand somit nicht mehr nur ein administrativer Mangel (Überschreitung der zulässigen Höchstzahl an Kinder), sondern die Beschwerdeführerin gefährdete aktiv das Wohlergehen eines Kleinkinds. Auch nach diesem Aufsichtsbesuch wurde der Beschwerdeführerin indes die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äussern. An der Anhörung vom 23. Juni 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse, dass sie das Recht habe, insgesamt sechs Kinder zu betreuen, was während des Aufsichtsbesuchs vom 5. Juni 2025 der Fall gewesen sein solle. Nachdem das JA nochmals auf die genauen Bedingungen der Bewilligung einging (sechs Kinder, davon indes nur vier Kinder im Vorschulalter), kam die Beschwerdeführerin nochmal auf Ihre Aussage zurück und erklärte, sie sei während des Aufsichts- besuchs in Panik geraten, da sie gewusst habe, dass das Alter der Kinder nicht den Auflagen entspräche. Weiter erklärte sie, die Regeln zu kennen. Da aber demnächst zwei Kinder nicht mehr von ihr betreut würden, habe sie bereits die nächsten Kinder in Empfang genommen und betreut. Bezüglich der Übergabe des Kleinkindes aus dem Fenster hielt sie fest, dies sei das einzige gewesen, was ihr durch den Kopf gegangen sei, da sie gewusst habe, dass die Höchstzahl überschritten gewesen sei. Schliesslich äusserte die Beschwerdeführerin, sie hätte eine gute Verbindung mit den Kindern und bemängelte, dass man sie nicht arbeiten liesse ("qu'on ne la laisse pas travailler et que le SEJ met trop de pression"). Weiter erklärte sie, dass sie in einen anderen Kanton ziehen würde, wenn ihr im Kanton Freiburg die Bewilligung für die Tagesbetreuung entzogen würde ("Elle ajoute que si la décision d'accueillir des enfants lui est retirée, elle déménagera dans un autre canton pour pouvoir continuer son activité"), wobei die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2026 nochmals betont, dass sie ihre Aussage bereue und sich aufgrund der finanziellen Einbussen vielmehr gezwungen sehen würde, nach Portugal zurück- zukehren. 4.3. Damit ist erstellt, dass seitens des JA in administrativer Hinsicht mindestens seit dem

10. Januar 2022 immer wieder Überschreitungen der zulässigen Anzahl an zu betreuende Kinder festgestellt wurden; dies namentlich am 10. Januar 2022, am 17. Januar 2024 und am 5. Juni 2025. Diese sind jeweils zeitnah mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, wobei klargestellt wurde, dass die zulässige Anzahl Kinder eingehalten werden müsse ("[Die Sektorchefin] explique que la maman de jour ne peut pas prendre plus d'enfants qu'autorisé. Elle doit respecter la décision", vgl. das Anhörungsprotokoll vom 1. Februar 2024) und sie allenfalls die Bewilligung verlieren könne ("[die Sektorchefin] lui dit qu'elle est en faute et qu'elle risque de perdre [sa] décision", vgl. Anhörungsprotokoll vom 1. Februar 2024). Weiter gewährte das JA der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Kompromisslösung und nach einer Betrachtung der Gesamtsituation eine ausnahmsweise befristete Erhöhung der Kinderanzahl ab dem 1. Februar 2024 bis Ende Schuljahr, damit sich die Beschwerdeführerin reorganisieren kann ("[die Beschwerdeführerin] aurait le temps jusqu'en été de se réorganiser", vgl. Anhörungsprotokoll vom 1. Februar 2024). Mit Verfügung vom

22. August 2024 bewilligte das JA schliesslich eine Erhöhung der Anzahl zu betreuende Kinder von

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 sechs auf acht (entspricht der maximal zulässigen Anzahl); dies jeweils mittags. Allerdings hielt sich die Beschwerdeführerin auch weiterhin nicht an die Vorgaben. Im Wissen um die Überschreitung versuchte die Beschwerdeführerin während des Aufsichtsbesuchs vom 5. Juni 2025, die Überschreitung zu verheimlichen, indem sie ein etwa vierzehn Monate altes Kleinkind aus dem ersten Stock an ihre Nachbarin im Erdgeschoss reichte. Aus den nachgestellten Bildern, welche sich in den Akten befinden, ist ersichtlich, dass die Übergabe aus einer grossen Höhe erfolgte (deutlich mehr als 2m) und die Beschwerdeführerin (mit gestreckten Armen) das Kind nur unter den Armen bei den Achselhöhlen greifen konnte. Die Nachbarin befand sich zum Zeitpunkt der Übergabe mit ausgestreckten Armen auf einem Plastikstuhl, damit sie überhaupt in der Lage war, das Kind in Empfang zu nehmen, wobei die Hände der Personen nicht zueinander reichen konnten. Das nur vierzehn Monate alte Kind, das sich altersentsprechend bei einem Sturz aus dieser Höhe kaum selbst auffangen und somit schwer verletzen könnte, wurde damit einer nicht tolerierbaren Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt. Aufgrund der (mehrmaligen) Überschreitung der zulässigen Höchstzahl an Kindern sowie der aktiven Gefährdung eines Kleinkinds entzog das JA der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Betreuung von Kindern schliesslich mit Verfügung vom 25. August 2025, was von der Vorinstanz mit Entscheid vom 5. Januar 2026 bestätigt wurde. 5. Es bleibt damit zu prüfen, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt mildere Massnahmen als ein Entzug der Bewilligung hätten verfügt werden können. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es sei ohne weiteres möglich, die Bewilligung zur Betreuung einer reduzierten Kinderanzahl während einer Probezeit zu verfügen, engmaschige und regelmässige Kontrollen oder Beaufsichtigungen durchzuführen oder weiterführende Schulungen zu besuchen. 5.1. Wie bereits mehrmals festgehalten wurde, ist die Beschwerdeführerin zu Beginn hauptsächlich dadurch aufgefallen, dass sie die zulässige Höchstzahl an Kinder überschritt. Weiter ist die Überschreitung dieser Höchstzahl sowie der Versuch, diese Überschreitung zu verschleiern, mithin der Hauptgrund für die unüberlegte Handlung der Beschwerdeführerin, ein knapp vierzehn Monate altes Kind aus dem ersten Stock eines Gebäudes zu heben, um dieses der auf einem Stuhl stehenden Nachbarin zu übergeben. Entsprechend ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Auflage, während einer Probezeit weniger Kinder betreuen zu dürfen, fruchten würde, zumal die vorgeschriebene Anzahl an Kinder auch zuvor nicht eingehalten wurde, obwohl der Beschwerde- führerin die Konsequenzen namentlich im Rahmen der Anhörung vom 1. Februar 2024 deutlich gemacht wurden und sie gemäss ihren eigenen Worten die Regeln kennt. Gleiches gilt für eine engmaschige, regelmässige Kontrolle sowie für Beaufsichtigungen; auch die bereits durchgeführten regelmässigen Kontrollen haben bis dato nicht dafür gesorgt, dass sich die Beschwerdeführerin an die ihr erteilten Vorgaben hält, sondern haben diese zusätzlich dazu veranlasst, ein Kind ernstlich zu gefährden, indem sie dieses in einer Kurzschlussreaktion aus dem Fenster im ersten Stock gehoben hat. Zudem erscheint fraglich, ob eine solche Massnahme in eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation gebracht werden könnte, da es nicht sein kann, dass das JA entsprechende regelmässige Kontrollen in kurzen Frequenzen gewährleisten soll, wie dies die Lage vorliegend gebieten würde. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, weiterführende Schulungen seien als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Indes erweist sich diesbezüglich auch die Sprachbarriere der Beschwerdeführerin, die gemäss den Akten weder fliessend Deutsch noch Französisch spricht, als Hindernis. Abschliessend ist nochmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Auflagen bezüglich der maximal zulässigen Anzahl an Kindern kannte; entsprechend kann denn auch nicht von einer Wissenslücke ausgegangen werden, die im Rahmen von Schulungen gefüllt werden könnte. 5.2. Folglich erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten milderen Massnahmen als ungeeignet, den eigentlichen Zweck der Massnahme, nämlich den Schutz des Kindeswohls, zu verfolgen. Weiter sind für das Kantonsgericht – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – keine sonstigen milderen Mittel erkennbar, welche einerseits die (wiederholten) Verstösse gegen Auflagen als auch den Schutz des Kindeswohls zu garantieren vermögen. Zwar mag es sich bei der aktiven Gefährdungshandlung um einen Einzelfall gehandelt haben; dieser steht indes in enger Relation mit der regelmässigen Überschreitung der maximalen Kinderanzahl, für welche die Beschwerdeführerin auch nach mehrmaliger Erklärung seitens des JA keine Einsicht zeigte (vgl. hierzu die Sitzungsprotokolle vom 1. Februar 2024 und vom 23. Juni 2025). Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass ein Entzug der Bewilligung bereits aufgrund der Überschreitung der maximalen Kinderanzahl verfügt werden könne, sollte sie sich weiterhin nicht an diese Auflagen halten; dies ergibt sich daraus, dass diese Höchstanzahl der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl erforderlich ist (vgl. E. 3.2). Mit der aktiven Schaffung einer Gefährdungslage für ein Kleinkind hätte es der Beschwerdeführerin daher umso klarer erscheinen müssen, dass ein Entzug der Bewilligung drohen könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar Einsicht zeigt, dass ihr Handeln fehlerhaft gewesen sei; indes wird in der Beschwerde gleichzeitig die Gefährlichkeit der Handlungen relativiert, was zumindest fraglich erscheinen lässt, ob sie das Ausmass ihres Tuns tatsächlich verstanden hat. Folglich ist auch im Rahmen einer Interessenabwägung das Kindeswohl höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer freien Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Betreffend die vor dem Kantonsgericht eingereichten Elternbriefe, wonach sich die Eltern eine weitere Betreuung durch die Beschwerdeführerin wünschen würden, bleibt zu erwähnen, dass es auch im Interesse der Eltern liegt, dass eine Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter nur denjenigen Personen erteilt wird, welche die Voraussetzungen (namentlich die Rücksicht auf das Wohl des Kindes) bedingungslos erfüllen. 5.3. Damit erweist sich der Entzug der Bewilligung – vor allem auch mit Blick auf Art. 96a VRG, wonach die Beschwerdeinstanz Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, nur mit Zurückhaltung prüft – als verhältnismässig. Der guten Ordnung halber ist abschliessend festzuhalten, dass es sich beim Entzug einer Bewilligung für die Tätigkeit als Tagesmutter um eine Verfügung mit Dauerwirkung handelt. Die ursprüngliche Verfügung kann auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. auch Urteile VGer SG B 2014/197 vom 24. August 2017 E. 12.1; VGer BE B 2014/249 vom 28. April 2015 E. 2). Hierbei wird indes die Beschwerdeführerin darzulegen haben, inwiefern wesentliche neue Umstände zu einer anderen Beurteilung führen müssen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1). 6. Zusammenfassend erweist sich der Entzug der Bewilligung damit als verhältnismässig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 7. Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (601 2026 22) als gegenstandslos abzuschreiben. 8. Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2026 21) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (601 2026 22) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. April 2026/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber